Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.243 / / SD (SR.2024.366) Art. 4 Entscheid vom 13. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ 1' (Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2024) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Q._____ vom 5. Juli 2024 für Forderungen von Fr. 1'300.00 nebst Zins zu 5 % seit 20. Oktober 2023 (1), Fr. 10.00 (2), Fr. 285.00 (3), Fr. 40.00 (4) und Fr. 120.00 (5) sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.00. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " 1. Betr. C._____, Geb.-Datum tt.mm.2010, Rechnung vom 12.04.2023 CHF 650.00; Betr. C._____, Geb.-Datum tt.mm.2010, Rechnung vom 09.04.2024 CHF 650.00. Anwendung des mittleren Verfalles für die Be- rechnung des Verzugszinses. 2. Bonitätsprüfung 3. Verzugsschaden 4. Mahnkosten 5. Mahnkosten" Der Beklagte erhob gegen diesen ihm am 9. Juli 2024 zugestellten Zah- lungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 20. August 2024 (Postaufgabe) ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen um Erteilung der Rechtsöffnung für die betriebene Forderung von Fr. 1'300.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. Oktober 2023 und Fr. 74.00 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen. 2.2. Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.3. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2024 erkannte der Präsident des Bezirks- gerichts Zofingen was folgt: " 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchstellerin [=Klägerin] auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen den ihr am 17. Oktober 2024 zugestellten Entscheid vom 16. Okto- ber erhob die Klägerin am 24. Oktober 2024 (Postaufgabe) beim Oberge- richt des Kantons Aargau Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei gutzuheissen. 3.2. Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Ab- gesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr da- rauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben. Demnach geben die Beanstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, der betriebene Schuldner müsse identisch sein mit demjenigen, welcher das Schuldbe- kenntnis abgegeben habe. Dies sei von Amtes wegen zu prüfen (angefoch- tener Entscheid E. 2.1). Die Klägerin stütze ihr Gesuch auf die Rechnungen vom 12. April 2023 (Gesuchsbeilage 4) und vom 9. April 2024 (Gesuchs- beilage 5) in Höhe von je Fr. 650.00. Die Rechnungen seien an C._____ adressiert. Da die Rechnungen nicht unterzeichnet seien, stellten sie keine Schuldanerkennung dar. Die eingereichte Anmeldung für ein […]- -4- Jahresabo vom 4. April 2022 (Gesuchsbeilage 2) sei ebenfalls im Namen von C._____ erfolgt. Gemäss Darstellung der Klägerin sei die Anmeldung durch den Beklagten, den Vater von C._____ unterzeichnet worden. Mit der blossen Unterschrift ergebe sich jedoch keine Solidarhaftung des Vaters für den Mitgliederbeitrag. Vertragspartner der Klägerin sei C._____, was sich auch daraus ergebe, dass die Rechnungen an ihn adressiert seien. Die Unterschrift von B._____ stelle lediglich die Zustimmung des gesetzli- chen Vertreters zur eingegangenen Verpflichtung des urteilsfähigen, aber aufgrund der Minderjährigkeit handlungsunfähigen Sohnes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dar. Schuld- ner der Gesuchstellerin sei C._____ (vgl. Art. 305 ZGB). Betrieben werde jedoch der Gesuchsgegner. Somit sei die Schuldneridentität nicht gegeben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 2.2). 2.2. Mit Beschwerde bringt die Klägerin vor, der Beklagte habe seinen minder- jährigen Sohn, C._____, mit seiner Unterschrift rechtskräftig für ein […]- Abonnement angemeldet und ihre AGB's somit auch bestätigt. Das Abon- nement sei nie gekündigt worden und habe sich gemäss ihrer AGB's auto- matisch um ein weiteres Jahr verlängert. Die Rechnungen seien korrekt ausgestellt worden. 2.3. 2.3.1. Der Gläubiger kann die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn sei- ne Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Schuldanerkennung ist eine Willenserklärung des Schuld- ners, worin er anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geld- summe bei deren Fälligkeit zu bezahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 und 136 III 627 E. 2). Eine Schuldanerkennung kann aus mehreren Urkunden be- stehen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 und 136 III 627 E. 3.3). Voraussetzung ist, dass die notwendigen Elemente daraus hervorgehen (BGE 106 III 97 E. 3 und 114 III 71 E. 2). Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 132 III 480 E. 4.1). Der Schuldner muss identisch sein mit demjenigen, welcher das Schuldbekenntnis abgegeben hat und auf dem Zahlungsbefehl als Schuld- ner genannt ist (STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi, Basler Kommen- tar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [BSK-SchKG], 3. Aufl. 2021, N. 51 zu Art. 82 SchKG). Die Frage, ob ein gültiger Rechts- öffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen (BGE 105 III 43 E. 2a und 103 Ia 47 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016 E. 4.2). Bei der Auslegung des Rechts- öffnungstitels darf der Rechtsöffnungsrichter nur die Elemente -5- berücksichtigen, die sich aus der Urkunde selbst ergeben, unter Aus- schluss von ausserhalb der Urkunde liegenden Umständen, die sich seiner Prüfungsbefugnis entziehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_595/2021 vom 14. Januar 2022 E. 6.2.1 m.w.H.). Der Richter spricht die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Ein- wendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Es sind dabei alle Einwendungen und Ein- reden des Schuldners zu hören, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind (BGE 145 III 20 E. 4.1.2 und 142 III 720 E. 4.1), wie beispielsweise das Erlöschen der Schuld durch Zahlung (STAEHELIN, a.a.O., N. 91 zu Art. 82 SchKG). Art. 82 Abs. 2 SchKG regelt auch die Beweislast. Demnach muss der Gläubiger nur die Schuldanerkennung einreichen, er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen (Urteile des Bundesge- richts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.3 und 5A_726/2016 vom 6. De- zember 2016 E. 3.1). 2.3.2. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass es sich bei der von der Klägerin als Rechtsöffnungstitel eingereichten "Anmeldung" um seine Unterschrift han- delt. Der Beklagte unterzeichnete somit am 4. April 2022 die Anmeldung seines Sohnes C._____ bei der Klägerin für ein "[…] Jahresabo" mit jährli- chen Kosten von Fr. 650.00. Der Beklagte bestätigte mit seiner Unterschrift zudem, die allgemeinen Vertragsbedingungen, welchen zu entnehmen ist, dass sich das "[…] Jahresabo" ohne Kündigung jährlich um die gleiche Dauer verlängert, gelesen und akzeptiert zu haben. Mit der dargelegten Unterzeichnung der "Anmeldung" gibt der Beklagte also den Willen ab, für die Kosten des "[…] Jahresabo" seines minderjährigen Sohnes finanziell aufzukommen. Bei besagter "Anmeldung" handelt sich folglich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter (Art. 112 Abs. 1 OR): Die Klägerin verpflichtet sich darin, ihre Leistung, nämlich den […]-unterricht zugunsten von C._____ zu erbringen, wohingegen sich der Beklagte zur Bezahlung dieses […]-unterrichts verpflichtet. Dass es sich bei der Unterschrift des Beklagten auf dem Vertrag bloss um eine Zustimmung im Sinne von Art. 19 Abs.1 ZGB handeln soll, erscheint sowohl aus tatsächlichen, als auch aus recht- lichen Gründen ausgeschlossen: Zunächst ergibt sich dies weder aus der "Anmeldung" selber - C._____ hat diese gar nicht unterzeichnet – noch wurde Derartiges vom Beklagten auch nur behauptet. Dass C._____ be- züglich des vorliegenden Rechtsgeschäfts urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB war und sich deshalb (mit Zustimmung des Beklagten) gegenüber der Klägerin hätte verpflichten können, erscheint zudem rechtlich ausgeschlos- sen. Abgesehen von der finanziellen Belastung, welche für ein in üblichen Verhältnissen lebendes zwölfjähriges Kind untragbar erscheint, kann die Tragweite des vorliegenden Jahresabonnements, dieses verlängert sich ohne ausdrückliche schriftliche Kündigung ohne Weiteres um ein weiteres Jahr, von einem Kind im damaligen Alter von C._____ intellektuell nicht -6- erfasst werden. Mangels Urteilsfähigkeit konnte C._____ daher von vorn- herein keine rechtswirksame Willenserklärung abgeben. Bei der Anmeldung für das "[…] Jahresabo", unterzeichnet vom Beklagten, mit gleichzeitiger Bestätigung der allgemeinen Vertragsbedingungen, han- delt es sich somit um eine Schuldanerkennung des Beklagten: Der Be- klagte anerkennt, gegenüber der Klägerin den Betrag von Fr. 650.00/Jahr schuldig zu sein. Nachdem die Klägerin den Beklagten betrieben hat, ist die Schuldneridentität gegeben. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 3. 3.1. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den Ent- scheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO) oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Eine Rückweisung erfolgt, soweit noch etwas zu ent- scheiden ist (SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N. 8 zu Art. 327 ZPO), also wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (STERCHI, in: Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150‑352 ZPO, Art. 400‑406 ZPO, Bern 2012, N. 8a f. zu Art. 327 ZPO). 3.2. Die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz würde sich vorlie- gend als Leerlauf erweisen. Der Beklagte liess sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen und hat folglich keine Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften würden, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Der Klägerin ist deshalb die provisorische Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 1'300.00 zu erteilen. 3.3. Die Fälligkeit der Forderung ist gestützt auf die dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegten Rechnungen schlüssig behauptet und nicht bestritten worden. Sie ist deshalb nicht weiter zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_695/2017 vom 18. Juli 2018 E. 3.2.). Im Rechtsöffnungsbegehren ver- langte die Klägerin Zins zu 5 % seit dem 21. Oktober 2023. Aus dem Rechtsöffnungsbegehren geht nicht hervor, woraus die Klägerin dieses Da- tum als Beginn des Zinsenlaufs ableitet. Mangels separater Mahnung gilt daher die Einleitung der Betreibung und dabei praxisgemäss die Zustellung des Zahlungsbefehls als erfolgte Mahnung (Art. 105 Abs. 1 OR; AGVE 2003 Nr. 7 S. 39 f.). Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 9. Juli 2024 zugestellt, weshalb ab diesem Datum der gesetzliche Verzugszins -7- von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) auf der Forderung von Fr. 1'300.00 geschul- det ist. 4. Der Schuldner trägt die Betreibungskosten, soweit er sich der Betreibung nicht mit Erfolg zu widersetzen vermag (Art. 68 SchKG; EMMEL, BSK- SchKG, a.a.O., N. 16 und 18 zu Art. 68 SchKG). Es ist aber nicht zulässig, für die Betreibungskosten Rechtsöffnung zu erteilen (EMMEL, BSK-SchKG, a.a.O., N. 22 zu Art. 68 SchKG). Die Kosten des Zahlungsbefehls gehören zu den Betreibungskosten (EMMEL, BSK-SchKG, a.a.O., N. 3 zu Art. 68 SchKG). Im vorliegenden Fall verlangt die Klägerin Rechtsöffnung für die Zahlungs- befehlskosten von insgesamt Fr. 74.00 (Kosten des Zahlungsbefehls). Für diesen Betrag kann nach dem Gesagten keine Rechtsöffnung erteilt wer- den. 5. 5.1. Bei einem reformatorischen Entscheid urteilt die Beschwerdeinstanz im Rechtsmittelverfahren auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (analog Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Abweisung der Beschwerde mit Bezug auf die Rechtsöffnung für die Zahlungsbefehlskosten in Höhe von Fr. 74.00 erweist sich im Vergleich zum Betrag, mit dem die Klägerin obsiegt, als vernachlässigbar. Die vorinstanzliche tarifkonforme Entscheid- gebühr von Fr. 250.00 (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) ist daher dem Beklag- ten aufzuerlegen. Der Klägerin ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sie nicht anwaltlich vertreten war, keine Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leu- enberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO). 5.2. 5.2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für das Beschwer- deverfahren wird auf Fr. 375.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet (Art. 404 Abs. 1 ZPO i.V.m. aArt. 111 Abs. 1 ZPO in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2024), so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 375.00 direkt zu ersetzen hat. -8- 5.2.2. Eine Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren ist der Kläge- rin nicht zuzusprechen (vgl. E. 5.1). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Dispositiv des Ent- scheids des Präsidiums des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. Oktober 2024 vollständig aufgehoben und wie folgt ersetzt: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2024) für den Betrag von Fr. 1'300.00 nebst Zins zu 5 % seit 9. Juli 2024 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 250.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 375.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 375.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] -9- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'374.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 10 - Aarau, 13. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin