2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem von der Klägerin in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass der Beklagte der Klägerin direkt Fr. 450.00 zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO). 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'049.85 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)