Die dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegende obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin diesen Betrag direkt zu ersetzen hat. Überdies hat der Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO in gerichtlich festgesetzter Höhe von (gerundet) Fr. 1'049.85 zu bezahlen (Grundentschädigung Fr. 1'178.60 [Fr. 2'946.45 {Fr. 1'230.00 + -6-