In erster Instanz ist die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 (angefochtener Entscheid, Disp.-Ziff. 2) dem Beklagten aufzuerlegen. Sie wird mit dem von der Klägerin in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin direkt Fr. 300.00 zu bezahlen hat (vgl. Art. 111 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren – wie im angefochtenen Entscheid festgehalten (Disp.-Ziff. 3) – nicht zuzusprechen, da sie dazumal nicht anwaltlich vertreten worden ist und keine besonderen Gründe, welche eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen, dargelegt hat (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).