3.5. Zusammenfassend kann der Beklagte keinen Beweis für eine Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung erbringen. Folglich ist der Klägerin in Gutheissung ihrer Beschwerde für die mittels dem Entscheid des Gemeinderats R._____ vom 30. November 2015 ausgewiesene Forderung von Fr. 8'582.30 nebst Verzugszins von 5 % seit 5. Januar 2016 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. Ausgangsgemäss wird der Beklagte im erstinstanzlichen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).