Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Beklagte die Rechnung der Klägerin vom 2. Dezember 20215, mit welcher die Bezahlung der mit Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung von Fr. 8'582.30 innert "30 Tagen netto" gefordert wurde, am 5. Dezember 2015 zugestellt erhalten hat (Gesuchbeilagen 1 und 2). Nach hiervor Gesagtem fiel der Beklagte somit ab 5. Januar 2016 in Verzug, weshalb auch für die von der Klägerin geltend gemachten Verzugszinsen von 5 % auf den Forderungsbetrag von Fr. 8'582.30 ab 5. Januar 2016 definitive Rechtsöffnung zu gewähren ist.