82 SchKG). Ein Hinweis "zahlbar 30 Tage netto" gilt sodann als sog. "befristete", ver- -5- zugszinsauslösende Mahnung. Das heisst, der Schuldner gerät mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug (WIDMER LÜCHINGER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 9b zu Art. 102; vgl. auch AGVE 2003 Nr. 6, S. 38). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu leisten (Art. 104 Abs. 1 OR).