__ AG bezahlt wurde. Dass es sich um dieselbe Forderung, wie die in Betreibung gesetzte, oder um eine eigene Schuld der C._____ AG gegenüber der Klägerin handelt, kann gestützt auf den unvollständigen Empfangsschein gerade nicht beurteilt werden. Schliesslich blieb ein durch den Beklagten angestossener Nachfolgeauftrag bei der Post – soweit ersichtlich – ergebnislos.