Ohnehin ist fraglich, weshalb der Beklagte resp. die C._____ AG nicht den von der Klägerin vorgefertigten Einzahlungsschein, auf welchem sowohl die Kontoangaben als auch die Referenznummer abgedruckt waren, verwendet hat. Hinzu kommt, dass nicht der Beklagte, sondern die C._____ AG auf dem Beleg vermerkt ist. Ein Nachweis, dass die C._____ AG befreiend für den Beklagten die Forderung gemäss dem klägerischen Rechtsöffnungstitel geleistet hat, wurde nicht erbracht. Es ist vielmehr unklar, welche Forderung durch die C._____ AG bezahlt wurde.