3.3. Entgegen der Vorinstanz ist der Beklagte aus den folgenden Gründen mit seiner Tilgungseinrede nicht zu hören: Zunächst stellt die von ihm ins Recht gelegte Kopie der Empfangsbestätigung der Post vom 15. Januar 2016 (Gesuchsbeilage 8.2) keinen tauglichen Beweis für die vom Beklagten geltend gemachte Tilgung der Schuld dar. Auf dem Beleg ist keine Kontoangabe der Klägerin vermerkt, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, auf welches Konto der Betrag effektiv einbezahlt worden ist. Ohnehin ist fraglich, weshalb der Beklagte resp.