3.2. Dass es sich bei dem von der Klägerin eingereichten Entscheid des Gemeinderats R._____ vom 30. November 2015 (Gesuchbeilage) um einen definitiven Rechtsöffnungstitel handelt, ist unbestritten. Strittig ist einzig, ob – wie vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht (act. 28) – die auf dem erwähnten Gemeinderatsentscheid basierende Forderung der Klägerin bereits getilgt ist.