3. 3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG), so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung -4- anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Hierfür hat der Schuldner den vollen Beweis anzutreten; blosses Glaubhaftmachen genügt nicht (BGE 124 III 503). Nach dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG hat der Schuldner den Beweis mit Urkunden zu erbringen.