2.2. Die Klägerin machte mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass der Beklagte für den Nachweis der Tilgung beweispflichtig sei. Dieser Beweispflicht sei er im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Hinzu komme, dass die Vorinstanz zu Unrecht dem ins Recht gelegten Empfangsschein der Post Urkundenqualität beigemessen habe. Werde bei einer Zahlung als Bringschuld auf Erfüllungsgehilfen zurückgegriffen, habe der Schuldner grundsätzlich nicht nur den Beweis zu erbringen, dass er diesen beauftragt habe, er habe vielmehr auch darzutun, dass die Zahlung beim Gläubiger eingetroffen sei.