2. 2.1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beklagte habe einen Empfangsschein der Post vom 15. Januar 2016 ins Recht gelegt, gemäss welchem eine Zahlung durch die C._____ AG an die Klägerin in der Höhe von Fr. 8'582.30 erfolgt sei. Bei diesem Empfangsschein handle es sich um eine Urkunde, die geeignet sei, die Zahlung der Forderung und damit deren Tilgung darzulegen. Die Klägerin negiere allerdings diese Zahlung. Der Sachverhalt sei demnach illiquid, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 3.4).