3. 3.1. Gegen diesen ihr am 11. Oktober 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 fristgemäss beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. 3.2. Der Beklagte liess sich innerhalb der ihm angesetzten Frist zur Einreichung einer Stellungnahme nicht vernehmen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: