2. 2.1. Mit Gesuch vom 25. April 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung (inkl. Zahlungsbefehlskosten), unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. Mit (verbesserter) Stellungnahme vom 9. Juli 2024 (Postaufgabe) ersuchte der Beklagte um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg, wies das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin mit Entscheid vom 9. Oktober 2024 ab, auferlegte der Klägerin die Entscheidgebühr und sprach keine Parteientschädigung zu.