Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 23. November 2023 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ für eine Forderung von Fr. 8'582.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Januar 2016 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsurkunde wurde "Rng.-Nr. 20140919; Erschliessungsbeiträge […] 2. Bauetappe Gemäss Verfügung vom 30.11.2015; […]" angegeben. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 1. Dezember 2023 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.