3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten einen Drittel seiner zweitinstanzlichen Prozesskosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'795.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), somit Fr. 931.65, zu ersetzen. 4. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, und Anna Lena Stöckli, Rechtsanwältin, Q._____, wird zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kindsvertreter lic. iur. Giuseppe Dell'Olivo, Rechtsanwalt, R._____, eine Entschädigung von Fr. 3'637.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […]