2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 und der Entschädigung des Kindsvertreters von Fr. 3'637.55, insgesamt Fr. 5'637.55, werden zu zwei Dritteln mit Fr. 3'758.35 der Klägerin und zu einem Drittel mit Fr. 1'879.20 dem Beklagten auferlegt. 2.2. Der Anteil der Klägerin wird ihr zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen gemäss Art. 123 ZPO bei der Obergerichtskasse vorgemerkt. - 32 -