Gestützt auf Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist dieses Gesuch gutzuheissen, der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Anna Lena Stöckli, Q._____, als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. - 31 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ vom 27. August 2024 in den Dispositiv-Ziffern 3, 4.1 und 6 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: