b und Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), der kompensiert wird durch Zuschläge von 10 % für die Eingabe vom 14. November 2024, je 5 % für die Eingaben vom 12. Dezember 2024 und 27. Februar 2025, einem Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie dem Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1 % auf gerundetFr. 2'795.00 festzusetzen (Fr. 3'350.00 x 0.75 x 1.03 x 1.081). Die Klägerin hat dem Beklagten somit Fr. 931.65 zu ersetzen. 6. Die Klägerin stellt (mit separatem Gesuch vom 4. November 2024) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.