Im Übrigen hat die Klägerin dem Beklagten einen Drittel seiner Parteikosten für das Berufungsverfahren zu ersetzen. Diese sind gestützt auf eine Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 für ein durchschnittlich aufwändiges Eheschutzverfahren (§ 3 Abs. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), der kompensiert wird durch Zuschläge von 10 % für die Eingabe vom 14. November 2024, je 5 % für die Eingaben vom 12. Dezember 2024 und 27. Februar 2025, einem Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie dem Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1 % auf gerundetFr.