106 Abs. 1 ZPO, die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 und den Kosten für die Kindsvertretung, zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten aufzuerlegen. Die Entschädigung des Kindsvertreters hat sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach dem effektiven und angemessenen Aufwand zu richten (Urteil des Bundesgerichts 5A_938/2023 vom 7. Juni 2024 E. 5.2.2; MICHEL/BERGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 28 zu Art. 299 ZPO mit Hinweisen).