5. Der Beklagte dringt somit mit seiner Berufung in Bezug auf die Obhutsregelung durch. Bezüglich des Kindesunterhalts obsiegt er jedoch nur teilweise, indem ein solcher zwar zugesprochen wird, jedoch in nur wenig mehr als der Hälfte der beantragten Höhe und erst ab 1. Oktober 2025 anstatt wie vom Beklagten beantragt bereits ab 1. Januar 2024. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO, die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 und den Kosten für die Kindsvertretung, zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten aufzuerlegen.