4.6.12. Wird der Klägerin ihr Überschussanteil von Fr. 320.00 belassen, verbleiben ihr nach Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums noch Fr. 1'560.00 zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Fr. 6'000.00 ./. Fr. 4'120.00 ./. Fr. 320.00). Die errechneten Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'140.00 (Fr. 980.00 + Fr. 160.00) für C._____ und D._____ und Fr. 860.00 (Fr. 700.00 + Fr. 160.00) für E._____ vermag sie daher nur zu rund 50 % zu decken, d.h. mit je Fr. 570.00 für C._____ und D._____ und Fr. 430.00 für E._____. Den restlichen Kindesunterhalt hat der Beklagte aus seinem Überschuss zu bestreiten. - 30 -