__ gestützt auf das Schulstufenmodell (vgl. BGE 144 III 481) nur eine 50-prozentige Arbeitstätigkeit verlangt werden. Er hat denn auch seinen Wunsch kundgetan, nach Möglichkeit sein Arbeitspensum zu verringern (vgl. oben E. 2.7.2). Es rechtfertigt sich daher, aus dem Überschuss den Betrag von Fr. 3'930.00 – entsprechend seinem hälftigen monatlichen Einkommen – vorab dem Beklagten zuzuteilen. Es verbleibt ein zu verteilender Überschuss von Fr. 1'110.00 (Fr. 5'040.00 ./. Fr. 3'930.00). Dies ergibt Überschussanteile für die Kinder von gerundet je Fr. 160.00 und der Parteien von Fr. 320.00.