4.6.6. Da die finanziellen Mittel der Parteien dazu ausreichend sind und das familienrechtliche Existenzminimum gedeckt werden kann (vgl. BGE147 III 265 E. 7.2) ist bei beiden Parteien eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von Fr. 100.00 zu berücksichtigen (zur Höhe vgl. Unterhaltsempfehlungen Ziff. 2.4). 4.6.7. Im Übrigen können auch die VVG-Prämien berücksichtigt werden. Diese betragen beim Beklagten Fr. 157.50 (vgl. beklagtische Verhandlungsbeilage 5) und bei den Kindern gerundet je rund Fr. 50.00 (vgl. Gesuchsbeilage 16). Für die Klägerin wurden keine VVG-Prämien geltend gemacht (vgl. Gesuch, N. 38; act. 16), geschweige denn ausgewiesen.