4.6.5.4. Gemäss der Veranlagungsverfügung 2022 (Gesuchsbeilage 20) wurde der Klägerin ein Schuldzinsabzug von Fr. 10'215.00 und ein Abzug von Liegenschaftsunterhalt von Fr. 3'744.00 angerechnet. Diese Abzüge können für die vorliegende Steuerschätzung übernommen werden. Sodann ist bei beiden Parteien von einem Abzug von Fr. 3'000.00 für Berufskosten auszugehen. Bei beiden Parteien rechtfertigt sich die Annahme eines weiteren Abzugs von Fr. 3'600.00 für Versicherungsprämien (vgl. § 40 lit. g StG). Für die drei Kinder ist beim Beklagten im Übrigen ein Pauschalabzug von Fr. 9'300.00 pro Kind zu beachten (insg. Fr. 27'900.00; vgl. § 42 Abs. 2 lit. a StG).