4.6.5.3. Bei der Schätzung der steuerbaren Einkommen ist von jährlichen Nettoerwerbseinkommen von Fr. 94'320.00 beim Beklagten (Fr. 7'860.00 x 12, vgl. oben E. 4.3) und Fr. 72'000.00 bei der Klägerin (Fr. 6'000.00 x 12, vgl. oben E. 4.4) auszugehen. Bei der Klägerin kommt der Eigenmietwert hinzu, der sich gemäss der Steuerveranlagung 2022 (Gesuchsbeilage 20) auf Fr. 18'720.00 beläuft. Die von der Klägerin zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von approximativ geschätzt rund Fr. 18'800.00 sind bei der Klägerin abzuziehen und beim Beklagten hinzuzuzählen. Beim Beklagten kommen die Kinderzulagen von jährlich Fr. 8'280.00 (3 x Fr. 230.00 x 12) hinzu.