Die Klägerin ist kaufmännische Angestellte, weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch nach Annahme einer Vollzeitstelle zu den gewöhnlichen Bürozeiten arbeiten wird. Ihr Wohnort ist sodann vom öffentlichen Verkehr gut erschlossen. Dasselbe gilt für den Wohnort des Beklagten. Die Klägerin ist daher weder für ihren Arbeitsweg noch für das Bringen oder Holen der Kinder im Rahmen des Besuchsrechts auf ein Fahrzeug angewiesen und dieses hat keinen Kompetenzcharakter. Daran ändert nichts, dass diese Kosten in der aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung der Parteien vom 7. Juni 2022 angeblich berücksichtigt worden sind.