4.6.4.4. Gemäss Ziff. II.4 der SchKG-Richtlinien (vgl. E. 4.6.3.1 oben) sind im Notbedarf mit Bezug auf Fahrten zum Arbeitsplatz die Autokosten zu berücksichtigen, wenn ein Ehegatte wegen des Arbeitswegs, der Arbeitszeit oder andern speziellen Umständen auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Hat ein Fahrzeug Kompetenzcharakter, sind – nebst den Parkierungskosten bei den Wohnkosten – auch die Leasingraten dem Existenzminimum zuzurechnen (Ziff. II.7 der SchKG-Richtlinien).