4.6.4.3. Die Klägerin macht geltend, die Leasingkosten seien ihr anzurechnen, da sich die Parteien nach der Trennung darauf geeinigt hätten, dass sie das Auto lease und die Leasingkosten in der Trennungsvereinbarung vom Beklagten akzeptiert worden seien. Sie sei zudem auf das Auto angewiesen, um die Kinder nach T._____ zu fahren oder sie von da zu holen, wenn sie beim Beklagten zu Besuch seien (Berufungsantwort, N. 47).