sie diesen je nachdem zu Fuss, mit dem Velo oder dem Auto bestreite. Es rechtfertige sich deshalb, ihr Fr. 15.00 für Fahrten zum Arbeitsplatz in die Bedarfsberechnung einzusetzen. 4.6.4.2. Der Beklagte bringt dazu mit Berufung (S. 24) vor, ob ihrem Fahrzeug Kompetenzcharakter zuzuerkennen sei, beurteile sich einzig danach, ob sie zur Berufsausübung auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Dies treffe auf die Klägerin bei einem Arbeitsweg von einen Kilometer nicht zu. Es seien bei der Klägerin daher weder Leasingkosten noch Arbeitswegkosten zu berücksichtigen.