Bei einem Fahrzeug handle es sich dann um ein Kompetenzgut im Sinn des SchKG-Richtlinien, wenn der Betroffene wegen des Arbeitswegs, der Arbeitszeit oder anderen speziellen Umständen auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Aufgrund der speziellen Umstände des Obhutswechsels, der damit einhergehenden Kindesschutzmassnahmen sowie des Umstands, dass der Abschluss des Leasingvertrags im Einverständnis mit dem Beklagten erfolgt sei und das Leasing dementsprechend bereits bei Abschluss der Trennungsvereinbarung berücksichtigt worden sei, rechtfertige es sich, den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs zu bejahen und die Leasinggebühren von Fr. 312.60 in die Bedarfsberechnung der Klägerin einzusetzen.