4.6.4. 4.6.4.1. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin Leasingkosten von Fr. 312.60 und Arbeitswegkosten von Fr. 15.00 an. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin verfüge über ein Leasingfahrzeug, wobei der Vertrag am 20. Juli 2023 abgeschlossen worden sei und sie die Leasingraten regelmässig bezahle. Bei einem Fahrzeug handle es sich dann um ein Kompetenzgut im Sinn des SchKG-Richtlinien, wenn der Betroffene wegen des Arbeitswegs, der Arbeitszeit oder anderen speziellen Umständen auf ein Fahrzeug angewiesen sei.