4.6.3.2. Der Beklagte verlangt mit seiner Berufung (S. 24) ohne weitere Begründung, ihm sei für auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 pro Monat anzurechnen. Die Klägerin könne sich bei der kurzen Wegdistanz zwischen Arbeitsort und Wohnort über Mittag ohne weiteres auch bei Vollerwerbsbeschäftigung zu Hause kostengünstig verpflegen. Ihr seien keine Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen.