2.3, stützenden Praxis des Obergerichts, wonach die Wohnkostenanteile der Kinder in der Regel auf je Fr. 250.00 festgelegt werden, sie jedoch insgesamt auf 50 % der Wohnkosten des betreuenden Elternteils begrenzt sind. Wohnkostenanteile der Kinder in dieser Höhe erscheinen auch angemessen und sind entsprechend in die Unterhaltsberechnung zu übernehmen. - 25 -