4.4.7. Die Klägerin arbeitet als kaufmännische Angestellte bei der G._____ AG (Gesuch, N. 35). Sie kann nach eigenen Angaben bei diesem Arbeitgeber in einem 50 %- Pensum maximal Fr. 3'000.00 verdienen (Replik, Protokoll, S. 3, act. 74). Die Klägerin bringt nicht vor und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entlöhnung bei diesem Arbeitgeber in Anbetracht ihrer Qualifikationen ausserordentlich hoch wäre. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie bei einem 100 % - Pensum bei diesem oder einem anderen Arbeitgeber monatlich netto Fr. 6'000.00 verdienen könnte.