4.4.6. Bis dahin kann von einem Arbeitspensum von höchstens 50 % ausgegangen werden. Gemäss der nachvollziehbaren und unumstrittenen Würdigung der Vorinstanz kann die Klägerin in einem solchen 50 % Pensum ein Einkommen von Fr. 3'000.00 erzielen. Die Parteien gehen beide von einem familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin von über Fr. 3'000.00 aus (Berufung, S. 23; Berufungsantwort, N. 47). Dies erscheint glaubhaft. Solange der Klägerin nur das Einkommen aus einer 50 %-Anstellung anzurechnen ist, kann sie ihr eigenes familienrechtliches Existenzminimum nicht voll decken, weshalb sie in dieser Phase nicht über die Mittel zur Bezahlung von Kindesunterhalt verfügt.