4.4.5. Nichts spricht dagegen und es ist auch unumstritten, dass der Klägerin ohne Obhut über die Kinder ein vollzeitiges Erwerbspensum zumutbar ist. Die Vorinstanz verlangte von ihr ausgehend davon, dass die Kinder bei ihr leben würden, per 1. Oktober 2024 die leichte Aufstockung ihres bisherigen Arbeitspensums auf 50 %. Erst mit dem vorliegenden Entscheid und der Obhutszuweisung an den Beklagten kann die Klägerin von ihrer Obliegenheit Kenntnis nehmen, eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufzunehmen. Es ist ihr daher eine Übergangsfrist anzusetzen zur Steigerung ihres aktuellen Arbeitspensums auf 100%, wobei eine Frist bis Ende September 2025 angemessen erscheint.