Ab diesem Zeitpunkt beginnt grundsätzlich die Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu laufen. Nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts beginnt die Umstellungsfrist mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen (vgl. statt vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 6.1.2).