Es sei ihr (unter der Prämisse, dass ihr die Obhut über die Kinder zugeteilt werde bzw. nach dem Schulstufenmodell) zumutbar, ab 1. Oktober 2025 ein Pensum von 50 % anzurechnen. Gestützt auf ihre Angaben anlässlich der Parteibefragung rechtfertige es sich, unter Aufrechnung des bisherigen 20 %- Lohns auf ein Pensum von 50 % von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'000.00 auszugehen (angefochtener Entscheid, E. 8.3.3). 4.4.2. Der Beklagte geht in seiner Berufung gestützt auf diese Lohnberechnungen der Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen der Klägerin bei voller Erwerbstätigkeit von Fr. 6'000.00 aus (Berufung, S. 23 und 26).