4.4. 4.4.1. Zum Einkommen der Klägerin führte die Vorinstanz aus, sie sei voll arbeitsfähig. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung habe sie noch in einem Pensum von 20 % bei der G._____ AG in U._____ gearbeitet, wobei sie ein Einkommen von netto rund Fr. 1'209.00 inkl. 13. Monatslohn erzielt habe. Sie habe ihr Pensum seither schon auf ca. 45 % aufgestockt. Es sei ihr (unter der Prämisse, dass ihr die Obhut über die Kinder zugeteilt werde bzw. nach dem Schulstufenmodell) zumutbar, ab 1. Oktober 2025 ein Pensum von 50 % anzurechnen.