4.2. Kindesunterhalt kann gemäss Art. 279 Abs. 1 ZGB bis ein Jahr vor Klageerhebung verlangt werden. Der Beklagte beantragte mit seinem Eheschutzgesuch vom 13. Februar 2024 Kindesunterhalt ab dem 1. Januar 2024. 4.3. Die Vorinstanz bestimmte das monatliche Einkommen des Beklagten bei seiner Anstellung in einem 100%-Pensum auf Fr. 7'860.00 (angefochtener Entscheid E. 8.3.1). Dies ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben (vgl. Berufung, S. 23).