Ein zweiwöchentliches Besuchsrecht erscheint vor diesem Hintergrund angemessen. Diese Besuchsrechtsregelung wurde mit den Verfügungen vom 22. Oktober und 12. November 2024 im Übrigen bereits für das Berufungsverfahren angeordnet, was gut funktioniert hat (vgl. Stellungnahme des Kindsvertreters vom 12. Dezember 2024, S. 8 f.). Das Besuchsrecht der Klägerin ist somit in diesem Sinne zu regeln.