Im Berufungsverfahren beantragen sowohl der Beklagte als auch der Kindsvertreter das (spiegelbildlich) gleiche Besuchs- und Ferienrecht für die Klägerin. Aufgrund der Distanz der Wohnorte der Parteien liegt es auf der Hand, dass ausserhalb der Ferien das Besuchsrecht nur am Wochenende ausgeübt werden kann, wobei es allerdings auch dem (berufstätigen) Beklagten möglich sein sollte, mit den Kindern an Wochenenden Zeit zu verbringen. Ein zweiwöchentliches Besuchsrecht erscheint vor diesem Hintergrund angemessen.