3. Der Klägerin steht gegenüber den Kindern ein Besuchs- und Ferienrecht zu. Die Vorinstanz sprach dem Beklagten (bei umgekehrter Obhutszuteilung) ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, sowie ein Ferienrecht von 4 Wochen pro Jahr zu (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 4.1.). Im Berufungsverfahren beantragen sowohl der Beklagte als auch der Kindsvertreter das (spiegelbildlich) gleiche Besuchs- und Ferienrecht für die Klägerin.