Mit Entscheid vom 26. September 2024 (act. 177 ff.) setzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde S._____ F._____ (Regionale Berufsbeistandschaft V._____, U._____) als Beiständin für C._____, D._____ und E._____ ein. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde S._____ wird die Beistandschaft nach Rechtskraft dieses Entscheides zuständigkeitshalber an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnort des Beklagten übertragen müssen.