2.10.4. Im Ergebnis überwiegen entgegen der Vorinstanz die Gründe für eine Zuweisung der Obhut an den Beklagten. Insbesondere sprechen die Stabilität und Kontinuität des (auch schulischen) Lebensumfelds der Kinder beim Beklagten und der konstante und nachvollziehbare Wunsch des urteilsfähigen ältesten Kindes C._____ für die Obhutszuteilung an den Beklagten; da die Geschwister zusammen bleiben sollen, gilt dies auch für die jüngeren Kinder D._____ und E._____ (welche sich auch nie für einen Wohnortswechsel zurück zur Mutter und zuletzt sogar für einen Verbleib beim Beklagten ausgesprochen haben).