Sollten bei einer Zuweisung der Obhut an den Beklagten in Zukunft wiederum Schwierigkeiten beim Besuchs- oder Ferienrecht auftreten, steht den Parteien damit eine Fachperson zur Verfügung, um soweit notwendig insbesondere den Beklagten zu ermahnen, ihn auf die Konsequenzen (sowohl für das Kindswohl als auch in Bezug auf ein allfälliges Abänderungsverfahren) hinzuweisen und die Eltern und die Kinder im Umgang mit allfälligen Ängsten und Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Kontaktrecht zu beraten. Diese Kindesschutzmassnahme ist somit geeignet dafür, den Einschränkungen des Beklagten in seiner Erziehungsfähigkeit wirksam zu begegnen.